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KGV-Eichenbreite e.V. Dessau
 
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                                                         SATZUNG
                       des Kleingärtnervereins
                           „Eichenbreite“ e.V.

                                                             § 1
                                         Name, Sitz und Geltungsbereich


(1) Der Verein führt den Namen
                  – Eichenbreite e. V. –
      nachfolgend kurz Verein genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau und ist unter der Nummer

                                                                 31069

      im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Dessau e.V., kurzgenannt
      SVG Dessau e.V., und Rechtsnachfolger der ehemaligen Gartensparte Eichenbreite des VKSK.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als
     auch in weiblicher Form.
                                                              § 2
                                           Aufbau, Ziele und Aufgaben
(1) Aufbau
     Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell
     nicht gebunden.

(2) Ziele
     Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschließlich
     und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
     Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
     in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

a)  Seine Zwecke sind insbesondere:
     • die Geschichte und die Tradition der Kleingärtnerbewegung zu pflegen;
     • die Naturverbundenheit und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und
       der Landschaftspflege zu fördern;
     • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Kleingartengedankens zu leisten,

(b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

(c) Der Verein ist kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig.


(d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3) Aufgaben
• Der Verein organisiert auf seinem Gelände die Anlage und Nutzung von Parzellen als
   Kleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen
   Fassung.
• Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung.
   Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der
   Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
• Der Verein fördert durch Fachberatung und Unterweisung die kleingärtnerische Betätigung
   seiner Mitglieder.
• Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten,
   individuellen Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt
   und der Landschaft.
• Der Verein schließt als Bevollmächtigter des SVG Dessau e.V. mit seinen Mitgliedern
   Einzelpachtverträge für die Nutzung der Parzellen als Kleingärten ab.
• Der Verein schafft sich zur Festigung der Gemeinschaft eine Gartenordnung, auf der
   Grundlage der vom Gesamtvorstand des SVG Dessau e.V. beschlossenen Rahmengartenordnung.
• Der Verein vertritt seine Mitglieder im Rahmen seiner Mitgliedschaftsrechte in Verbänden
   und Vereinigungen.
• Organisierung von Schulungen von Mitgliedern.
• Wahrnehmung der Funktion des Unterverpächters im Sinne des BKleingG. Beantragung
   von Kündigungen von Einzelpachtverträgen beim SVG Dessau e.V.


                                                   § 3
                                          Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
     einen ständigen Wohnsitz nachweisen kann.


(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
     über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller innerhalb
     von 4 Wochen – gerechnet vom Tage der Ablehnung – ein schriftliches Einspruchsrecht
     zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten
     Beratung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit zu
     fassen ist, ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung
     der Mitgliederversammlung unzulässig.


(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe von der
    Mitgliederversammlung zu beschließen ist, wirksam.


(4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung
     und der Beitragsordnung an.

                                                         § 4
                                           Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und einen Antrag auf
     Pachtung einer Kleingartenparzelle zu stellen. Eine Verpachtung an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.


(2) Jedes Mitglied hat das Recht die von ihm gepachtete Kleingartenparzelle unter Beachtung
     der Vorschriften des BKleingG, der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Einzelpachtvertrages
     individuell zu gestalten.


(3) Jedes Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes und Einholung der erforderlichen
     Genehmigungen beim Stadtverband auf der von ihm gepachteten Kleingartenparzelle Bauten
     errichten, soweit diese mit dem Charakter des Kleingartens übereinstimmen und dem
     BKleingG entsprechen.


(4) Jedes Mitglied kann aktiv an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und in die Organe
     des Vereines gewählt werden.


(5) Jedes Mitglied kann die Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinsheim, Vereinszimmer, Elektro-
     und Wasserversorgung, soweit vorhanden, entgeltlich nutzen.


(6) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung
     einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.


                                                          § 5
                                          Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, die Gartenordnung und den Einzelpachtvertrag
     einzuhalten und nach deren Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch
     zu betätigen.


(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für ihre
     Verwirklichung zu wirken.


(3) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der
     Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenanlage und der Nutzung
     der Kleingartenparzelle ergeben, sind in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
     Höhe und unter Beachtung der Satzung des SVG Dessau e.V. termingerecht zu zahlen.


(4) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen sind zu den
     beschlossenen Bedingungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der
     von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.


(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich
     mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes
     erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat der Antragsteller nach Befürwortung
     durch den Vorstand die Unterlagen beim Stadtvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Eine
     Baumaßnahme kann erst nach erfolgter Entscheidung des Stadtvorstandes erfolgen.


(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(7) Das Mitglied ist verpflichtet, Adressenänderungen unverzüglich schriftlich dem Vorstand
     mitzuteilen.


                                                             § 6
                                       Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
     • schriftliche Austrittserklärung
     • Ausschluss
     • Tod
     • die Auflösung des Vereins
     • Streichung von der Mitgliederliste


(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist
     von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.


(3) Bei Weiterbestehen des Pachtvertrages für eine Parzelle ist dann eine Verwaltungsgebühr
     in der 3-fachen Höhe des aktuellen Mitgliedsbeitrages zu zahlen.


(4) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
     • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen
        obliegenden Pflichten verletzt,
     • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
       Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos
       verhält,
     • mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen
       gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht
       innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, seine Rechte und Pflichten
       aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt
       oder
     • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Stadtvorstandes vornimmt.


(5) Über einen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende
     Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des
     beabsichtigten Vereinsausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem
     Mitglied schriftlich bekannt zu geben.


(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
     Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab
     Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der
     Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
     vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss
     ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen
     Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.


(7) Mit der Beendigung der Mitgl iedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgl iedschaftsverhältnis,
     unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle
     Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
     Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der
     Mitgliedschaft zu erfüllen.

(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
• das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
• das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der
Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
• das Mitglied erkennbar sein Eigentum und den Besitz am Garten für einen Zeitraum von
mindestens 6 Monaten aufgegeben und sich auch sonst nicht am Vereinsleben beteiligt
hat.


(9) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung
ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung an die letzte bekannte Adresse des
Mitgliedes gerichtet wurde.


(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis zum nächst möglichen
Termin.


                                                           § 7
                                            Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
                      die Mitgliederversammlung,
                      der Vorstand,
                      die Revisoren.


                                                             § 8
                                        Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden
     oder den Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ferner unverzüglich
     einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand
     unter Angabe der Gründe beantragt.


(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich durch Aushang im Vereinsschaukasten,
     der sich im Eingangsbereich des Vereins befindet, mit einer Frist von 14 Tagen
     zu erfolgen. Optional kann die Einladung zusätzlich in Textform per Post oder Mail
     erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur die Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung
     obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter
     oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.


(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet
     mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder, wenn nicht in
     der Satzung oder in gesetzlichen Bestimmungen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist,
     bei Satzungsänderungen gilt § 33 BGB. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des
     Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen erfolgen.
     Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch die schriftliche Abstimmung durch
     Stimmzettel möglich. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
     abgegebene Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
     und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.

(4) Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Parzellen betreffen bzw. damit unmittelbar in
     Zusammenhang stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.


(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige
     Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Ihnen kann Rederecht
     erteilt werden.

(6) Der Wahlmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
     • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
     • Entgegennahme des Abschlussrevisionsberichtes für die vergangene Wahlperiode
     • Entlastung des Vorstandes für die vergangene Wahlperiode
     • Ordentliche Wahl des Vorstandes für die nächste Wahlperiode

(7) Wahlvorschläge können von den Mitgliedern und/ oder dem Vorstand bis 2 Wochen vor der
     Wahlmitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
     Jedes Mitglied kann nur einen Wahlvorschlag für den Vorstand oder die Revisoren abgeben.
     Der Wahlvorschlag für den Vorstand muss die zu wählende Funktion beinhalten. Die
     Kandidaten müssen Mitglied im Kleingärtnerverein sein.

(8) Vertreter des SVG Dessau e.V., des Landesverbandes und des Bundesverbandes haben das
     Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ihnen ist auf Wunsch das Wort zu
     erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
     a) Beschlussfassung zur Satzung und Kleingartenordnung des Vereins,
     b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
     c) Beschlussfassung zu den Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
        und deren ev. finanzielle Abgeltung, unter Beachtung der Satzung
        des SVG Dessau e.V.
     d) maximale Gesamthöhe der pauschalen Vergütung
     e) Höhe der Sicherheitsleistung für neue Mitglieder
     f) Beschlussfassung über Mahngebühren und Verzugszinsen
     g) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder Gesamtauflösung
         sowie alle Grundsatzfragen und Anträge
     h) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes
        und des Revisionsberichtes, Bestätigung der Berichte sowie Entlastung des
        Vorstandes,
     i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
     j) die Bestätigung der vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wenn diese dauerhaft
        ihren satzungsgemäßen Pflichten in erheblichen Umfang nicht nachkommen oder
        nachkommen können bzw. auf sonstige Weise den Interessen des SVG Dessau e.V. zu
        Wider handeln.

                                                             § 9
                                                    Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
                     dem Vorsitzenden,
                     dem stellvertretenden Vorsitzenden,
                     dem Schatzmeister.

     Ausgeschlossen ist eine Doppelbesetzung in der Kombination Vorsitzender und Stellvertreter,
     Vorsitzender und Schatzmeister sowie Stellvertreter und Schatzmeister.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der
     Schatzmeister.
     Er wird von je 2 Vorstandsmitgliedern des Vorstandes nach § 26 (2) BGB gemeinsamvertreten.
     Er handelt auf Grundlage von Vorstandsbeschlüssen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben
     bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) In die Organe des Vereins können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Eine Wahl ist
     ausgeschlossen, wenn in dem betreffenden Organ oder einem anderen Wahlorgan,
     insbesondere Vorstand und Revisoren, bereits der Ehegatte, ein eingetragener Lebenspartner,
     ein in eheähnlicher Partnerschaft lebender sowie ein Verwandter ersten Grades
     tätig ist.

(5) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
     Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Vorstandsmitglieder können
     während ihrer Amtszeit durch den Vorstand von ihrem Amt entbunden werden, wenn sie
     die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen
     Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegende Interessen des Vereines
     geschädigt haben.
     Dieser Vorstandsbeschluss ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode hat der Vorstand
     das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(7) Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt eine Mitgliederversammlung unter der
     Angabe von Gründen einzuberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung ist 14 Tage vor der
     Versammlung vorzunehmen.

(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
     Auf Vorschlag des Vorstandes können einzelne Vorstandsmitglieder auch hauptamtlich tätig
     sein. Die Vorschläge sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitglieder
     des Vorstandes, der anderen gewählten Organe sowie der Arbeitsgruppen können auf Beschluss
     der Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale Vergütung erhalten, die
     in der Regel am Jahresende gezahlt wird. Die Gesamthöhe der Vergütung wird von der
     Mitgliederversammlung beschlossen. Neben der Vergütung können nachgewiesene Kosten
     und Auslagen gegen Beleg erstattet werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen
     sowie haushaltrechtliche Belange des Vereins sind hierbei zu beachten.

(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
     der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend
     sind. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er ist auch beschlussfähig,
     wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(10) Beschlüsse sind zu protokollieren und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind durch den Vorsitzenden
       und Schriftführer zu beurkunden.

(11) Aufgaben des Vorstandes:
       a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
       b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie Durchsetzung ihrer
           Beschlüsse,
       c) Organisierung der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

(12) Der Vorstand kann zur Unterstützung für seine Arbeit ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen
       berufen.

                                                          § 10
                                                 Die Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens 2 Revisoren. Mitglieder
      der Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisoren unterliegen
      keiner Weisungen oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisoren
     vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes).
     Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen
     erstrecken sich auf buchhalterische Richtigkeit.

                                                           § 11
                                                Finanzielle Mittel
(1) Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus:
     a) Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
         Höhe,
     b) Ablösebeträge für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen,
     c) Umlagen entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung,
     d) aus beschlossenen Mahngebühren und Verzugszinsen,
     e) Überschüsse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden, Stiftungen und anderen Zuwendungen,
     f) Einnahmen aus Verpachtung Vereinsheim oder Vereinslaube.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
     kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
     Diese können jährlich bis zur Höhe des zweifachen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.

(3) Die Verwendung der Einnahmen darf nur für Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit
     der Satzung, in erster Linie für die Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen,
     erfolgen.

(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Zahlungstermine für Pacht, Beitrag, Umlagen, Grundsteuer A, Versicherung oder anderer
     finanziellen Forderungen werden vom Vorstand festgelegt. Die finanziellen Forderungen
     sind durch die Mitglieder termingerecht und in der geforderten Höhe zu entrichten.
     Bei Nichteinhaltung der Forderungen ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen
     zu erheben. Es wird pro Mahnung eine Mahngebühr gemäß Beschluss der
     Mitgliederversammlung erhoben. Weiterhin können Verzugszinsen i.H. von 5% über den
     Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 10% erhoben werden. Kommt ein Mitglied
     seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, dann ruhen seine Rechte
     nach § 4 dieser Satzung.

                                                            § 12
                                                   Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch
     des Vereins mit den entsprechenden Belegen schriftlich oder elektronisch, bei der
     Nutzung des PC sind ständig Datensicherungen anzufertigen.

(2) Der Schatzmeister ist für die Einhaltung der Zahlungstermine nach außen verantwortlich.
      Er organisiert das Mahnwesen innerhalb des Vereins.

(3) Auszahlungen dürfen nur mit Bestätigung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
     Vorsitzenden vorgenommen werden.

(4) Buchführung und Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.

                                                          § 13
                                           Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann nur in
     einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer 314 Mehrheit der anwesenden
     stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Zuständig für die Liquidation ist der
     Vorstand.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
     des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Dessau e.V. mit der Maßgabe,
     es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Das Protokoll
     über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereines dem Stadtverband zur Aufbewahrung
     zu übergeben.

                                             Schlussbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
     Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht
     und/oder Finanzamt geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die den
     Inhalt der Satzung als solche nicht verändern, selbständig vorzunehmen. Über derartige
     Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder des Vereins zu informieren. Eine weitere
     Beschlussfassung ist hier nicht erforderlich.
     Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.03.2023 beschlossen.
     Sie tritt mit ihrer Registrierung in Kraft.

Dessau-Roßlau, 11.03.2023
 
 
gez. Buchholz                                                     gez. Richter
Vorsitzender                                                     Schatzmeister

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Vorsitzender: vorstand@eichenbreite.de
Stellvertreter: stellvertreter@eichenbreite.de
Schatzmeister: schatzmeister@eichenbreite.de
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