SATZUNG
des Kleingärtnervereins
„Eichenbreite“ e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geltungsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
– Eichenbreite e. V. –
nachfolgend kurz Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau und ist unter der Nummer
31069
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Dessau e.V., kurzgenannt
SVG Dessau e.V., und Rechtsnachfolger der ehemaligen Gartensparte Eichenbreite des VKSK.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als
auch in weiblicher Form.
§ 2
Aufbau, Ziele und Aufgaben
(1) Aufbau
Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell
nicht gebunden.
(2) Ziele
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a) Seine Zwecke sind insbesondere:
• die Geschichte und die Tradition der Kleingärtnerbewegung zu pflegen;
• die Naturverbundenheit und die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu fördern;
• Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Kleingartengedankens zu leisten,
(b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(c) Der Verein ist kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig.
(d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Aufgaben
• Der Verein organisiert auf seinem Gelände die Anlage und Nutzung von Parzellen als
Kleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils gültigen
Fassung.
• Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlagen ein und fördert ihre Ausgestaltung.
Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der
Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
• Der Verein fördert durch Fachberatung und Unterweisung die kleingärtnerische Betätigung
seiner Mitglieder.
• Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten,
individuellen Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt
und der Landschaft.
• Der Verein schließt als Bevollmächtigter des SVG Dessau e.V. mit seinen Mitgliedern
Einzelpachtverträge für die Nutzung der Parzellen als Kleingärten ab.
• Der Verein schafft sich zur Festigung der Gemeinschaft eine Gartenordnung, auf der
Grundlage der vom Gesamtvorstand des SVG Dessau e.V. beschlossenen Rahmengartenordnung.
• Der Verein vertritt seine Mitglieder im Rahmen seiner Mitgliedschaftsrechte in Verbänden
und Vereinigungen.
• Organisierung von Schulungen von Mitgliedern.
• Wahrnehmung der Funktion des Unterverpächters im Sinne des BKleingG. Beantragung
von Kündigungen von Einzelpachtverträgen beim SVG Dessau e.V.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
einen ständigen Wohnsitz nachweisen kann.
(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller innerhalb
von 4 Wochen – gerechnet vom Tage der Ablehnung – ein schriftliches Einspruchsrecht
zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten
Beratung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit zu
fassen ist, ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung unzulässig.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist, wirksam.
(4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung
und der Beitragsordnung an.
§ 4
Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und einen Antrag auf
Pachtung einer Kleingartenparzelle zu stellen. Eine Verpachtung an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht die von ihm gepachtete Kleingartenparzelle unter Beachtung
der Vorschriften des BKleingG, der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Einzelpachtvertrages
individuell zu gestalten.
(3) Jedes Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes und Einholung der erforderlichen
Genehmigungen beim Stadtverband auf der von ihm gepachteten Kleingartenparzelle Bauten
errichten, soweit diese mit dem Charakter des Kleingartens übereinstimmen und dem
BKleingG entsprechen.
(4) Jedes Mitglied kann aktiv an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und in die Organe
des Vereines gewählt werden.
(5) Jedes Mitglied kann die Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinsheim, Vereinszimmer, Elektro-
und Wasserversorgung, soweit vorhanden, entgeltlich nutzen.
(6) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung
einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, die Gartenordnung und den Einzelpachtvertrag
einzuhalten und nach deren Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch
zu betätigen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für ihre
Verwirklichung zu wirken.
(3) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der
Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen der Kleingartenanlage und der Nutzung
der Kleingartenparzelle ergeben, sind in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Höhe und unter Beachtung der Satzung des SVG Dessau e.V. termingerecht zu zahlen.
(4) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen sind zu den
beschlossenen Bedingungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der
von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich
mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes
erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat der Antragsteller nach Befürwortung
durch den Vorstand die Unterlagen beim Stadtvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Eine
Baumaßnahme kann erst nach erfolgter Entscheidung des Stadtvorstandes erfolgen.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(7) Das Mitglied ist verpflichtet, Adressenänderungen unverzüglich schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• die Auflösung des Vereins
• Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist
von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Bei Weiterbestehen des Pachtvertrages für eine Parzelle ist dann eine Verwaltungsgebühr
in der 3-fachen Höhe des aktuellen Mitgliedsbeitrages zu zahlen.
(4) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
• schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen
obliegenden Pflichten verletzt,
• durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos
verhält,
• mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht
innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt, seine Rechte und Pflichten
aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt
oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Stadtvorstandes vornimmt.
(5) Über einen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende
Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des
beabsichtigten Vereinsausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der
Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss
ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(7) Mit der Beendigung der Mitgl iedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgl iedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle
Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der
Mitgliedschaft zu erfüllen.
(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
• das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
• das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch
nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der
Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
• das Mitglied erkennbar sein Eigentum und den Besitz am Garten für einen Zeitraum von
mindestens 6 Monaten aufgegeben und sich auch sonst nicht am Vereinsleben beteiligt
hat.
(9) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung
ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung an die letzte bekannte Adresse des
Mitgliedes gerichtet wurde.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis zum nächst möglichen
Termin.
§ 7
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Revisoren.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden
oder den Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand
unter Angabe der Gründe beantragt.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich durch Aushang im Vereinsschaukasten,
der sich im Eingangsbereich des Vereins befindet, mit einer Frist von 14 Tagen
zu erfolgen. Optional kann die Einladung zusätzlich in Textform per Post oder Mail
erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur die Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung
obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter
oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet
mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder, wenn nicht in
der Satzung oder in gesetzlichen Bestimmungen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist,
bei Satzungsänderungen gilt § 33 BGB. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des
Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen erfolgen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch die schriftliche Abstimmung durch
Stimmzettel möglich. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
(4) Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Parzellen betreffen bzw. damit unmittelbar in
Zusammenhang stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige
Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Ihnen kann Rederecht
erteilt werden.
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
• Entgegennahme des Abschlussrevisionsberichtes für die vergangene Wahlperiode
• Entlastung des Vorstandes für die vergangene Wahlperiode
• Ordentliche Wahl des Vorstandes für die nächste Wahlperiode
(7) Wahlvorschläge können von den Mitgliedern und/ oder dem Vorstand bis 2 Wochen vor der
Wahlmitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Jedes Mitglied kann nur einen Wahlvorschlag für den Vorstand oder die Revisoren abgeben.
Der Wahlvorschlag für den Vorstand muss die zu wählende Funktion beinhalten. Die
Kandidaten müssen Mitglied im Kleingärtnerverein sein.
(8) Vertreter des SVG Dessau e.V., des Landesverbandes und des Bundesverbandes haben das
Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ihnen ist auf Wunsch das Wort zu
erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung zur Satzung und Kleingartenordnung des Vereins,
b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
c) Beschlussfassung zu den Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
und deren ev. finanzielle Abgeltung, unter Beachtung der Satzung
des SVG Dessau e.V.
d) maximale Gesamthöhe der pauschalen Vergütung
e) Höhe der Sicherheitsleistung für neue Mitglieder
f) Beschlussfassung über Mahngebühren und Verzugszinsen
g) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder Gesamtauflösung
sowie alle Grundsatzfragen und Anträge
h) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes
und des Revisionsberichtes, Bestätigung der Berichte sowie Entlastung des
Vorstandes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) die Bestätigung der vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wenn diese dauerhaft
ihren satzungsgemäßen Pflichten in erheblichen Umfang nicht nachkommen oder
nachkommen können bzw. auf sonstige Weise den Interessen des SVG Dessau e.V. zu
Wider handeln.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister.
Ausgeschlossen ist eine Doppelbesetzung in der Kombination Vorsitzender und Stellvertreter,
Vorsitzender und Schatzmeister sowie Stellvertreter und Schatzmeister.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der
Schatzmeister.
Er wird von je 2 Vorstandsmitgliedern des Vorstandes nach § 26 (2) BGB gemeinsamvertreten.
Er handelt auf Grundlage von Vorstandsbeschlüssen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben
bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) In die Organe des Vereins können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Eine Wahl ist
ausgeschlossen, wenn in dem betreffenden Organ oder einem anderen Wahlorgan,
insbesondere Vorstand und Revisoren, bereits der Ehegatte, ein eingetragener Lebenspartner,
ein in eheähnlicher Partnerschaft lebender sowie ein Verwandter ersten Grades
tätig ist.
(5) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Vorstandsmitglieder können
während ihrer Amtszeit durch den Vorstand von ihrem Amt entbunden werden, wenn sie
die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen
Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegende Interessen des Vereines
geschädigt haben.
Dieser Vorstandsbeschluss ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode hat der Vorstand
das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(7) Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt eine Mitgliederversammlung unter der
Angabe von Gründen einzuberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung ist 14 Tage vor der
Versammlung vorzunehmen.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Auf Vorschlag des Vorstandes können einzelne Vorstandsmitglieder auch hauptamtlich tätig
sein. Die Vorschläge sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Mitglieder
des Vorstandes, der anderen gewählten Organe sowie der Arbeitsgruppen können auf Beschluss
der Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale Vergütung erhalten, die
in der Regel am Jahresende gezahlt wird. Die Gesamthöhe der Vergütung wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Neben der Vergütung können nachgewiesene Kosten
und Auslagen gegen Beleg erstattet werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen
sowie haushaltrechtliche Belange des Vereins sind hierbei zu beachten.
(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend
sind. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Er ist auch beschlussfähig,
wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(10) Beschlüsse sind zu protokollieren und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind durch den Vorsitzenden
und Schriftführer zu beurkunden.
(11) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie Durchsetzung ihrer
Beschlüsse,
c) Organisierung der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
(12) Der Vorstand kann zur Unterstützung für seine Arbeit ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen
berufen.
§ 10
Die Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens 2 Revisoren. Mitglieder
der Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisoren unterliegen
keiner Weisungen oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisoren
vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes).
Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen
erstrecken sich auf buchhalterische Richtigkeit.
§ 11
Finanzielle Mittel
(1) Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Höhe,
b) Ablösebeträge für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen,
c) Umlagen entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung,
d) aus beschlossenen Mahngebühren und Verzugszinsen,
e) Überschüsse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden, Stiftungen und anderen Zuwendungen,
f) Einnahmen aus Verpachtung Vereinsheim oder Vereinslaube.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Diese können jährlich bis zur Höhe des zweifachen Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
(3) Die Verwendung der Einnahmen darf nur für Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit
der Satzung, in erster Linie für die Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen,
erfolgen.
(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Zahlungstermine für Pacht, Beitrag, Umlagen, Grundsteuer A, Versicherung oder anderer
finanziellen Forderungen werden vom Vorstand festgelegt. Die finanziellen Forderungen
sind durch die Mitglieder termingerecht und in der geforderten Höhe zu entrichten.
Bei Nichteinhaltung der Forderungen ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen
zu erheben. Es wird pro Mahnung eine Mahngebühr gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung erhoben. Weiterhin können Verzugszinsen i.H. von 5% über den
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 10% erhoben werden. Kommt ein Mitglied
seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, dann ruhen seine Rechte
nach § 4 dieser Satzung.
§ 12
Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch
des Vereins mit den entsprechenden Belegen schriftlich oder elektronisch, bei der
(2) Der Schatzmeister ist für die Einhaltung der Zahlungstermine nach außen verantwortlich.
Er organisiert das Mahnwesen innerhalb des Vereins.
(3) Auszahlungen dürfen nur mit Bestätigung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden vorgenommen werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann nur in
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer 314 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Zuständig für die Liquidation ist der
Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Dessau e.V. mit der Maßgabe,
es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Das Protokoll
über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereines dem Stadtverband zur Aufbewahrung
zu übergeben.
Schlussbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht
und/oder Finanzamt geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, die den
Inhalt der Satzung als solche nicht verändern, selbständig vorzunehmen. Über derartige
Änderungen und Ergänzungen sind die Mitglieder des Vereins zu informieren. Eine weitere
Beschlussfassung ist hier nicht erforderlich.
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.03.2023 beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Registrierung in Kraft.
Dessau-Roßlau, 11.03.2023
Vorsitzender Schatzmeister