Verbindliche Rahmengartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Dessau e.V.
Fassung vom 2021
Verbindliche Rahmengartenordnung
des Stadtverbandes der Gartenfreunde
Dessau e.V.
Geltungsbereich
Die verbindliche Rahmengartenordnung gilt als Orientierung für alle im Stadtverband der
Gartenfreunde Dessau e.V. zusammengeschlossenen Kleingärtnervereine.
Sie kann von jedem Verein entsprechend seiner Bedingungen präzisiert und durch Mitgliederbeschluß
in Kraft gesetzt werden. Die vom Verein beschlossene Gartenordnung
darf nicht gravierend von der Rahmengartenordnung abweichen und die Rahmengartenordnung
abschwächen. Sie ist in Verbindung mit der Satzung des Kleingartenvereines Bestandteil
des Einzelpachtvertrages.
1. Allgemein
1.1 Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf
und zur Erholung dient (kleingärtnerischen Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen
Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern,
zu einer Kleingartenanlage zusammengefasst sind.
1.2. Die Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns und der Allgemeinheit
zugänglich, in der Regel innerhalb der Gartensaison in der Zeit von 8:00
bis 20:00 Uhr.
Als Gartensaison gilt die Zeit vom 01.April bis 30. September.
1.3. Erhalt und Pflege der Kleingartenanlagen und Gärten sowie der Schutz von Boden,
Wasser und Umwelt sind Bestandteil der kleingärtnerischen Betätigung. Der
Arten-, Biotop- und Vogelschutz ist zu fördern.
2. Gartennutzung
2.1. Die Nutzung des Kleingartens ist gekennzeichnet durch die:
♦ nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d.h. mindestens ein Drittel der
Gartenfläche ist kleingärtnerisch für den Anbau und die Gewinnung von
Baum- und Beerenobst, Erdbeeren, Kartoffeln, Gemüse, Küchen- und
Heilkräuter sowie einjährigen Blumen zu nutzen. Es sollten mindestens 2
bis 3 Obstbäume vorhanden sein.
Bei Obstbäumen wird als Fläche der kleingärtnerischen Nutzung die Fläche
bewertet, die von der Baumkronenumfang des erwachsenen Baumes
überdeckt wird.
Bei Gärten, die größer als 400 m² sind, kann die kleingärtnerische Nutzfläche
auf 135 m² beschränkt bleiben.
♦ Erholungsnutzung, d.h. maximal ein Drittel der Gartenfläche für Rasen ohne
überdeckenden Baumbestand, Ziersträucher, Sitz- und Spielflächen
2.2. Folgende Erholungsnutzungen können vom Vereinsvorstand, bei ausreichender
kleingärtnerischer Nutzung der Parzelle, schriftlich genehmigt werden:
♦ Kinderspielmöglichkeiten wie Schaukel, Wippe, Trampolins
♦ Baumhäuser temporär in Abhängigkeit vom Alter der nutzenden Kinder,
♦ Basketballkörbe sind nicht gestattet.
Bei Vernachlässigung der kleingärtnerischen Nutzung entfallen diese Genehmigungen.
Lose aufgestellte handelsübliche Planschbecken (nicht mit dem Boden verbunden
und maximal 15cm in den Boden eingelassen) mit einer Grundfläche von maximal
10 m² werden grundsätzlich, nur bei Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung,
vom Stadtverband genehmigt.
2.3. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Wildwuchs ist nicht zulässig. Wildkräuter auf der Parzelle dürfen die
Gartennutzung in der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Die ausschließliche Nutzung
als Zier- oder Erholungsgarten ist unzulässig.
2.4. Das Neuanpflanzen von Waldbäumen, Nussbäumen und Koniferen ist verboten.
Ebenso das Pflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher
als 3,00 m werden und in ihrer Kronen- und Wurzelausbildung die kleingärtnerische
Nutzung beeinträchtigen, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten
und Sorten bis zu einer Höhe von max. 2,5 m zulässig.
Das Anpflanzen von Gehölzen, die Krankheiten und Schädlinge an Obstbäumen
und anderen Nutzpflanzen fördern (z.B. Crataegus, Feuerdorn u.a.), ist nicht gestattet.
2.5. Einfriedungen durch Zäune zwischen den Parzellen sind nicht vorgeschrieben; wer
einen trennenden Zaun wünscht, muss ihn auf eigene Kosten errichten. Hier gilt eine
maximale Höhe von 1,00 m, Dichtzäune sind unzulässig.
Abweichungen davon sind nur unmittelbar an Sitzgruppen als Sichtschutz und mit
einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig. Ein neuer Sichtschutz aus Koniferen ist
unzulässig.
Eine Einfriedungspflicht besteht allerdings, wenn durch Kleintiere (z.B. Hunde oder
Katzen) Nachteile oder Belästigungen der Parzellennachbarn entstehen.
2.6. Hecken, nicht aus Koniferen, als Trennungen zwischen Kleingärten sind nur im Bereich
der Lauben und Sitzgruppen zulässig, dürfen eine Wuchshöhe von 1,60 m bis
1,80 m nicht überschreiten und die kleingärtnerische Nutzung der Nachbarparzelle
nicht beeinträchtigen. Sie müssen gepflegt werden können, ohne dass die Nachbarparzelle
oder das Nachbargrundstück betreten werden muss.
Der Abstand beträgt: bei Heckenhöhen bis 1,50 m 0,50 m
bei Heckenhöhen bis 2,00 m 0,70 m
Sie können auf der Grenze oder nahe der Grenze gepflanzt werden, wenn eine
schriftliche Vereinbarung mit dem Nachbarn erfolgt, in der auch die Pflege der Hecke
geregelt ist.
Hecken an Hauptwegen und Nebenwegen sind im Höhenwuchs auf Zaunhöhe
(max. 1,30 m) zu halten. Sie müssen die Einsicht in die Kleingärten gewährleisten.
Hecken an Außenzäunen sind in ihrer Wuchshöhe auf maximal 2,00 bis 2,50 m zu
begrenzen.
Der “Heckengrundschnitt“ ist im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. des Kalenderjahres
untersagt. Der laufende Zuwachs (Formschnitt) ist jedoch regelmäßig durchzuführen.
2.7. Vorhandene Waldbäume, Nussbäume, Koniferen und ähnliche Gehölze sind und
spätestens bei Pächterwechsel einschließlich Baumstumpf in der Zeit vom 01.10.
bis 28.02. zu entfernen.
Waldbäume, Nussbäume, Koniferen und ähnliche Gehölze sind sofort, unter Beachtung
des Vogelschutzes, zu entfernen, wenn die kleingärtnerische Nutzung der
Nachbarparzelle beeinträchtigt ist.
2.8. In der Gartenbewirtschaftung ist auf Pflanzenschutzmittel zu verzichten. Nur wenn
größere Schäden anders nicht abgewendet werden können, dürfen nur zugelassene
Pflanzenschutzmittel unter Beachtung der Bundespflanzenschutzgesetzes eingesetzt
werden. Der Gebrauch von chemischen und/ oder synthetischen Herbiziden
(Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten.
2.9. Wacholderarten (juniperus Sabina und juniperus Pfitzeriana) sind nicht erlaubt
(Zwischenwirt für Birnengitterrost).
2.10. Zum Schutz der heimischen Fauna sind geeignete Maßnahmen zu realisieren, wie
z.B. Nistmöglichkeiten und Insektenhotels.
2.11. Die Lagerung von Müll und Schrott in der Parzelle ist nicht erlaubt, sie ist innerhalb
von 30 Tagen zu entsorgen.
3. Baulichkeiten
3.1. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage
durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen
betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
3.2. Das Errichten, Verändern und Erweitern von Gartenlauben oder anderer Baulichkeiten
in den Kleingärten richtet sich nach § 3 des BKleingG und den gültigen bau -
rechtlichen Bestimmungen. Die Kenntnisnahme des Bauantrages obliegt dem Vereinsvorstand,
die Genehmigung wird ausschließlich durch den SVG Dessau e.V. erteilt.
Der Bauwillige ist stets für das Beibringen aller notwendigen Unterlagen (Zeichnungen,
Berechnungen usw.) sowie aller erforderlichen Gutachten, Stellungnahmen
und Genehmigungen verantwortlich.
3.3. Die Genehmigung von Baumaßnahmen aller Art an von Dauerbewohnern rechtmäßig
bewohnten Objekten obliegt dem Bauordnungsamt der Stadt Dessau-Roßlau.
Der Vereinsvorstand hat diese Anträge zu begutachten, mit einem Entscheidungsvorschlag
zu versehen und dem SVG Dessau e.V. zuzuleiten. Ein direktes Einreichen
an das Bauordnungsamt ist unzulässig. Für das Erbringen der notwendigen
Unterlagen gilt Punkt 3.2.
3.4. Im Kleingarten ist eine Laube mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachten
Freisitz zulässig. Die maximale Höhe der Laube darf 3,50m nicht überschreiten.
Die Festlegung von Abständen, unter Beachtung des Brandschutzes und der Dachform,
obliegt dem Vorstand.
3.5. Einzelstehende Geräteschuppen, Kleintierställe und Toiletten sind bei Vorhandensein
einer Laube unzulässig.
Das Errichten von Garagen und Carports ist verboten.
3.6. Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen
haben nach § 20a des BKleingG Bestandsschutz.
Durch illegale Anbauten und Erweiterungen der Laube erlischt dieser Bestandsschutz.
An diesen Bauten dürfen nur noch Werterhaltungsarbeiten durchgeführt werden.
Ein kompletter Abriss eines größer als 24,00 m² bestandsgeschützten Gebäudes
mit anschließendem Wiederaufbau ist unzulässig. Bei einem Neuaufbau gilt dann
die Begrenzung nach Punkt 3.4.
3.7. Das Verlegen von Terrassen- und Gehwegplatten in Beton und das Anlegen von
Zierschotterflächen ist nicht erlaubt.
3.8. Sickergruben sind verboten. Vorhandene abflusslose Sammelgruben müssen
nachweislich von zertifizierten Unternehmen turnusmäßig geleert werden. SpüI- und
Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht betrieben werden, ausgenommen in
rechtmäßig durch Dauerbewohner bewohnten Objekten nach Realisierung geeigneter,
vom Vorstand bestätigter und vom Amt für Umwelt und Naturschutz genehmigter
Entsorgungseinrichtungen.
3.9. Die Entsorgung von Fäkalien darf nur bei Biotoiletten (z.B. Trockentoiletten) über
den Kompost erfolgen. Bei Chemietoiletten ist eine vorschriftsmäßige Entsorgung
der chemisch belasteten Abfallstoffe notwendig.
Wasserspülung ist nur in Verbindung mit einer abflusslosen Sammelgrube zulässig,
die von einem befähigten Entsorgungsbetrieb geleert werden muss.
3.10. Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Richtlinien und Vorschriften
entsprechen und mit geeichten Meßeinrichtungen ausgestattet sein. Über ihre
Verlegung in der Parzelle ist eine Zeichnung anzufertigen und diese dem Vorstand
zu übergeben. Elektroanlagen und bestandsgeschützte Schornsteine sind regelmäßig,
gemäß geltenden Vorschriften und Bestimmungen, einer Revision durch eine
Fachfirma zu unterziehen.
3.11. Der Neubau eines Gartenteiches darf 2 % der Gartenfläche nicht überschreiten. Er
ist mit flachem Randbereich auszuführen. Er muss für eine Bepflanzung geeignet
sein (Biotop). Es sind Lehm- Tonabdichtungen oder hierfür geeignete Folie zu verwenden.
Handelsübliche Fertigteiche bis zur genannten Größe sind zulässig, sie
dürfen nicht in massiver Einbauweise hergestellt werden.
Unfälle im Zusammenhang mit Teichanlagen unterliegen privatrechtlichen Bestimmungen.
Die Haftpflichtversicherung der Vereine greift hier nicht.
4. Wertermittlung bei Pächterwechsel
4.1. Bei Pächterwechsel ist eine Wertermittlung auf Kosten des abgebenden Pächters
durchzuführen. Nicht bewertet werden die in der Anlage 3 aufgeführten Baulichkeiten
und Anpflanzungen.
4.2. Vor jeder Wertermittlung führt der Vereinsvorstand eine Gartenbegehung mit dem
abgebenden Pächter durch und kontrolliert, ob die im Garten befindlichen Anpflanzungen,
Lauben und sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen des BKleingG, des Pachtvertrages und der Rahmengartenordnung
zulässig sind.
Falls davon Abweichungen festgestellt wurden, übergibt der Vorstand dem Wertermittler
eine Liste, in welcher die Beanstandungen aufgeführt sind.
4.3. Der neue Pächter darf den Kleingarten erst übernehmen, wenn die Einspruchsfrist
gegen die Wertermittlung (14 Tage nach Erhalt) abgelaufen ist.
5. Tierhaltung
5.1. Die Kleintier- und Bienenhaltung ist antragspflichtig und kann vom Vorstand auf der
Grundlage des Einzelpachtvertrages bestätigt werden. Die schriftliche Zustimmung
der Nachbarn ist vorher in jedem Einzelfall vom Antragsteller beizubringen. Tierzucht
aller Art, z.B. Hunde- und Vogelzucht, ist in einer Kleingartenanlage untersagt.
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande einer Kleingartenanlage aufgestellt
werden.
5.2. In der Parzelle dürfen sich maximal zwei Hunde aufhalten. Hunde, auch die von
Besuchern, sind an der Leine zu führen. Unbeaufsichtigtes Herumlaufen von Hunden
in der Kleingartenanlage ist zu unterbinden. Die Hundehalter sind für das Beseitigen
von Verschmutzungen der Vereinswege und -freiflächen verantwortlich, sofern
sie von ihren Tieren oder den ihrer Besucher verursacht wurden. Beim Mitbringen
von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten, das Verlassen des eigenen
Gartens ist zu verhindern. Sie sind auch in der eigenen Parzelle anzuleinen.
Das Füttern von streunenden Katzen ist verboten.
6. Wege und Gemeinschaftseinrichtungen
6.1. Jeder Kleingärtner und Dauerbewohner hat die an seinen Garten grenzenden Wege
der Kleingartenanlage bis zur Mitte sauber zu halten.
6.2. Die Wege sind bevorzugt ökologisch zu gestalten. Jedes Versiegeln mit Beton oder
Asphalt ist untersagt.
6.3. Die Außenumfriedung und Gemeinschaftseinrichtungen sind gemäß den Richtlinien
des Vereines zu gestalten und von der Gemeinschaft zu pflegen und zu unterhalten.
Die Kosten für Instandhaltung und Beseitigung von Schäden an diesen werden
anteilsmäßig von allen Mitgliedern getragen.
6.4. Zulässigkeit und Bedingungen des Parkens in der Kleingartenanlage und des Befahrens
der Wege mit Kfz und Krafträdern aller Art sind in der Vereinsgartenordnung
zu regeln.
Dabei sind nachstehende Grundsätze einzuhalten:
♦ die StVO gilt auch in der Kleingartenanlage,
♦ die Entscheidung des Aufstellens von Gebots- und Verbotsschildern obliegt
allein dem Vorstand,
♦ das Waschen, Abschmieren und Reparieren von Kfz und Krafträdern aller
Art ist in der Kleingartenanlage untersagt,
♦ das Parken und Abstellen von KFZ in den Parzellen ist nicht gestattet,
♦ jeder Fahrzeughalter haftet für Schäden, die mit seinem Fahrzeug Dritten
und/oder Vereinseinrichtungen zugefügt wurden,
♦ die Haftung des Vereines für Raub, Beschädigung und Beraubung von
und/oder an Fahrzeugen, die in der Kleingartenanlage geparkt oder abgestellt
wurden, ist ausgeschlossen.
♦ in Kleingartenanlagen mit Dauerbewohnern ist die freie Zufahrt für Feuerwehr
und dringende medizinische Hilfe ganzjährig zu gewährleisten.
♦ Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe mit Genehmigung
des Vorstandes auf den gemeinschaftlich genutzten Wegen
und Plätzen abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb von 24 Stunden
wieder zu entfernen und der Weg bzw. der Platz von den Abfällen zu
säubern. Ausnahmen regelt der Vereinsvorstand.
7. Entsorgung
7.1. Pflanzliche Abfälle einschließlich Schnittholz sind zu kompostieren und als organische
Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen
vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung von Nachbarn
führen. Ein Mindestabstand von 0,50 m ist einzuhalten.
Die illegale Entsorgung von pflanzlichen und anderen Abfällen aller Art sowie Müll
in andere Grünanlagen oder Waldflächen ist verboten.
7.2. Nicht zur kleingärtnerischen Kompostierung geeignetes Material ist der Abfallentsorgung
entsprechend den Festlegungen der Stadt Dessau (Grüne Tonne) zuzuführen.
Die mit Krankheitserregern befallenen Pflanzenteile sind entsprechend den Festlegungen
der zuständigen Umweltbehörde zu entsorgen. Das Verbrennen von organischem
und das Entsorgen von anorganischem Material ist durch städtische Richtlinien
geregelt.
7.3. Abwässer einschließlich der Fäkalien sind vom Kleingärtner unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Entsorgung der mit Spül- und/oder
Waschmitteln beaufschlagten Abwässer durch Einbringen in den Boden ist untersagt.
8. Sonstiges
8.1. Jeder Kleingärtner und Dauerbewohner ist verpflichtet, sich entsprechend den Mitgliederbeschlüssen
des Vereines an Gestaltung, Pflege und Erhaltung sowie Erweiterung
der Einrichtungen des Vereines durch finanzielle und persönliche Arbeitsleistungen
zu beteiligen. Jeder Kleingärtner und Dauerbewohner ist berechtigt, die gemeinschaftlichen
Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereines zu nutzen. Er
haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familie und Gäste verursacht werden
und hat jeden Schaden unverzüglich dem Vorstand zu melden.
8.2. Kleingärtner und Dauerbewohner, ihre Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit
so zu verhalten, dass kein anderer in der Gemeinschaft durch fortgesetzten ruhestörenden
Lärm gestört wird. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Ruhezeiten in der Saison sind einzuhalten. Rundfunk- und Fernsehgeräte sind so
zu betreiben, dass Nachbarn nicht gestört werden.
8.3. Technische Geräte, deren Gebrauch starke Geräusche verursachen, dürfen nur zu
Zeiten, die die Mitgliederversammlung beschließt, benutzt werden. Die Benutzung
von Geräten mit Verbrennungsmotoren ist im Kleingarten in der Saison nicht gestattet.
Sie sind aber für die Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen und für die Pflege
leerstehender Parzellen erlaubt.
8.4. Der Kleingärtner und Dauerbewohner ist verpflichtet, den Beschlüssen des Vorstandes
und/oder der Mitgliederversammlung zur Durchsetzung eines geordneten
Vereinslebens nachzukommen.
8.5. Der Gebrauch von Schusswaffen, auch Druckluftwaffen in der Kleingartenanlage
und in den einzelnen Gärten ist verboten. Bei Gartenfesten gelten die Auflagen des
Ordnungsamtes der Stadt, deren Nutzung ist dort anzumelden.
8.6. Kommt der Kleingärtner und/oder Dauerbewohner den sich aus der Gartenordnung
ergebenden Pflichten, z.B. Vermüllung, nicht nach, ist der Vorstand nach schriftlicher
Mahnung und Ablauf der hierin gesetzten Fristen berechtigt, die ggf. erforderlichen
Arbeiten auf Kosten des Kleingärtners/Dauerbewohners durchführen zu lassen.
8.7. Bei wiederholten bzw. groben Verstößen gegen die Gartenordnung kann dem
Kleingärtner und/oder Dauerbewohner der Einzelpachtvertrag, unter Beachtung des
BKleingG gekündigt werden. Bei Dauerbewohnern mit Grundeigentum, die obigen
Tatbestand erfüllen, ist nach geltendem Recht und den jeweils zum Zeitpunkt gültigen
Verträgen zu verfahren.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Die Bestimmungen der Rahmengartenordnung und deren Einhaltung sind auch für
Dauerbewohner, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum Verein, gültig.
9.2. Diese Rahmengartenordnung tritt mit Beschluss des Gesamtvorstandes des Stadtverbandes
der Gartenfreunde Dessau e.V. vom 02.September 2021 in Kraft.
9.3. Mit gleichem Tag verliert die Rahmengartenordnung vom 19.Juni 2008 ihre Gültigkeit.
9.4. Ergänzungen oder Änderungen der Rahmengartenordnung, die alle Mitgliedsvereine
betreffen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Evtl. notwendige Ergänzungen für die 4 Vereine mit Dauerbewohnern sind vom
Stadtvorstand zu bestätigen.
Ullrich Kröniger
Vorsitzender Stellvertreter
Anlage 1: VKSK Richtlinien bis 03.10.90
Bestandsschutz gemäß BKleingG § 20a
Die Pflanzung von Hochstämmen ist nicht zulässig.
Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände
empfohlener verbindlicher
Pflanzabstand Grenzabstand
Apfel Niederstamm
Stammhöhe bis 60 cm 2,50 - 3,00 2,00
Birne Niederstämme bis 60 cm 3,00 - 4,00 2,00
Quitte 2,50 -3,00 2,00
Sauerkirsche Niederstamm 60 cm 4,00 - 5,00 2,00
Pflaume Niederstamm 60 cm 3,50 - 4,00 2,00
Pfirsich/Aprikose
Niederstamm 60 cm 3,00 2,00
Süßkirsche Einzelbaum 3,00
Obstgehölze in Heckenform, schlanke
Spindeln und andere kleinkronige Baumformen 2,00
Schw. Johannisbeere Büsche 1,50 - 2,00 1,25
Johannisbeere, rot, weiß und
Büsche und Stämmchen 1,00 - 1,25 1,00
Stachelbeere Büsche u. Stämmchen 1,00 - 1,25 1,00
Himbeeren und Brombeeren
in Spaliererziehung
Himbeeren 0,40 - 0,50 0,75
Bromheeren rankend 2,00 1,00
aufrechtstehend 1,00 0,75
Weinreben 1,30 0,75
Ziergehölze und -hecken 3,00
Viertel- bzw. Hochstämme 3,00
Anlage 2: Grenzabstände und Pflanzabstände für Neupflanzungen und Obstgehölze
(gültig ab 12.04. 2002)
Die Pflanzungen von Hochstämmen sind nicht zulässig.
Der Grenzabstand beträgt für
Buschbäume 3,00 m
Halbstämme 4,00 m
Spindelbäume 1,50 m
Obsthecke 1,50 m
Die kronendeckende Fläche beträgt bei
Buschbäumen mit 30 m²
Halbstämme mit 60 m²
Pflanzabstände für Obstgehölze
der Abstand von Buschbaum zu Buschbaum 5,00 m
der Abstand von Buschbaum zu Halbstamm 7,00 m
der Abstand von Spindelbaum zu
Spindelbaum 1,50 m – 2,50 m
je nach Unterlage
der Abstand von Spindelbaum zu Buschbaum 3,00 m
Grenzabstände für Beerenobst, Ziersträucher und Stauden
Himbeeren und Brombeeren 1,50 m
Johannis-, Stachel- und Heidelbeeren 1,00 m
Ziersträucher je nach Wuchshöhe 1,00 – 3,00 m
Erdbeeren 0,30 m
Stauden , Rosen, Dahlien 0,50 m
Anlage 3: Gegenstand einer Wertermittlung sind nicht:
♦ Kleingärten, die die in § 1 Abs. 1 BKleingG genannten Kriterien nicht erfüllen,
♦ Anpflanzungen und Anlagen, die nicht Eigentum des Pächters sind oder die dieser
nicht eingebracht oder gegen Entgelt übernommen hat,
♦ Anpflanzungen und Anlagen, für die kein Bestandsschutz gilt und die nach dem geltenden
Pachtvertrag, der örtlichen Gartenordnungen oder sonstigen örtlichen Bestimmungen
nicht zulässig oder nicht genehmigt sind,
♦ Bewegliches Inventar (z.B. Gartengeräte, Gartenmöbel, Propangaseinrichtungen,
Antennen usw.),
♦ Anpflanzungen, die durch hohes Alter, Krankheit, dichten Stand oder schlechte
Pflege abgängig sind,
♦ nach dem 03. 10. 1990 als Hoch- oder Halbstamm gepflanzte Apfel- und Birnbäume,
♦ Liebhaberanpflanzungen oder Anlagen aller Art, die das Maß kleingärtnerischer
Nutzung überschreiten, werden bei der Entschädigung nur mit den kleingärtnerisch
üblichen Sätzen berücksichtigt. Bei der Entschädigung von Gartenlauben ist unter
Beachtung des Bestandsschutzes die gesetzlich vorgeschriebene einfache Ausführung
zugrunde zu legen,
♦ aufgewendete Arbeits- und Gemeinschaftsleistungen,
♦ Elektroanlagen ohne Abnahme- bzw. Prüfbescheinigung nach DIN-Norm,
♦ Einfriedungen innerhalb des Gartens oder eine zweite Pforte,
♦ nicht sichtbare Blumenzwiebeln bzw. Stauden,
♦ entsorgungspflichtiger Sperrmüll, Schrott, Altlasten,
♦ Bodenverbesserungen, Erdbewegungen, organische und mineralische Düngungen
usw.,
♦ massive Bade- und Schwimmbecken,
♦ gemauerte Grillanlagen.
Anlage 4: Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz.
§ 1 Nr. 1
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
Kommentar
Kleingärten im Sinne des BKleingG sind durch zwei Begriffsmerkmale gekennzeichnet,
und zwar durch die kleingärtnerische Nutzung und die Zusammenfassung der Kleingärten
zu einer Kleingartenanlage.
Die „Erholungsnutzung„ darf der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen insoweit nicht
übergeordnet sein.
§ 3 Nr. 2
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben
unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung
und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Kommentar
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass Lauben der kleingärtnerischen Nutzung
untergeordnete Nebenanlagen sind, dieser Nutzung dienen und dem Kleingärtner
auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen sollen.
Wohnen in Lauben stellt eine Zweckentfremdung dar.
§ 9 Nr. 1
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet
einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt
oder andere Verpflichtungen, welche die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht
unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das
Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen
für die Kleingartenanlage verweigern.
Kommentar
Die kleingärtnerische Nutzung ist in § 1 Abs. 1 definiert. Sie umfaßt zwei Elemente: die
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die
Erholungsnutzung. Eine Nutzung nur zur Erholung ohne jede Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
ist keine kleingärtnerische Nutzung. Sie berechtigt nach Abmahnung zur
Kündigung des Kleingartenpacht-Vertrages.
Als zweiten Grund nennt Nr. 1 nicht unerhebliche Pflichtverletzungen, die den Kleingarten
betreffen. Pflichtverletzungen sind Verletzungshandlungen durch Tun oder Unterlassen,
die sich auf alle dem Kleingärtner obliegenden Vertragspflichten beziehen. Verschulden
ist nicht Voraussetzung einer Pflichtverletzung.